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   VG Halle, 03.06.2021 - 5 A 282/20 HAL   

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https://dejure.org/2021,60407
VG Halle, 03.06.2021 - 5 A 282/20 HAL (https://dejure.org/2021,60407)
VG Halle, Entscheidung vom 03.06.2021 - 5 A 282/20 HAL (https://dejure.org/2021,60407)
VG Halle, Entscheidung vom 03. Juni 2021 - 5 A 282/20 HAL (https://dejure.org/2021,60407)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 4 AsylVfG 1992, § 3 AsylVfG 1992, § 60 Abs 7 AufenthG, § 11 AufenthG, § 4 AsylVfG 1992
    Gewährung subsidiären Schutzes - Herkunftsland Armenien

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; AufenthG 2004, § 11 Abs 1
    Armenien: subsidiärer Schutz wegen drohendem Schaden durch organisierter Kriminalität

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Halle, 03.06.2021 - 5 A 282/20
    Wird indes - wie das der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris) - von der gemeinsamen Rückkehr der Familie im Familienverband ins Heimatland ausgegangen, so würde die Grundlage für die Instrumentalisierung der Kläger zu 2. bis 4. durch die Angehörigen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität entfallen, weil ihr Ehemann beziehungsweise Vater, der Kläger zu 1., dann gleichzeitig mit ihnen zurückkehren würde.
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VG Halle, 03.06.2021 - 5 A 282/20
    Ob eine Verfolgungshandlung "wegen" eines der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - juris, Rn. 44).
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus VG Halle, 03.06.2021 - 5 A 282/20
    Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - juris, Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

    Auszug aus VG Halle, 03.06.2021 - 5 A 282/20
    Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - (ABl. EU L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 - juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus VG Halle, 03.06.2021 - 5 A 282/20
    Die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

    Auszug aus VG Halle, 03.06.2021 - 5 A 282/20
    Ob Bedrohungen der vorgenannten Art gegeben sind und damit eine politische Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 - juris, m.w.N.).
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